Erwägungsgrund 2 31986L0635
Die Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß sieht Abweichungen hinsichtlich der Kreditinstitute nur bis zum Auslaufen der für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Fristen vor. Deshalb muß diese Richtlinie auch besondere Bestimmungen für Kreditinstitute über den konsolidierten Abschluß enthalten.