Erwägungsgrund 8 31986L0635
Gliederung und Inhalt der Bilanzen der Kreditinstitute sind je nach Mitgliedstaat verschieden. Diese Richtlinie hat deshalb für die Bilanzposten aller Kreditinstitute der Gemeinschaft den gleichen Aufbau, das gleiche Schema und die gleichen Bezeichnungen vorzusehen. Abweichungen wegen der Rechtsform eines Kreditinstituts oder der besonderen Art seiner Tätigkeit müssen jedoch zugelassen werden können.