Erwägungsgrund 18 31986L0635
Es ist erforderlich, daß die Probleme auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet, insbesondere Fragen ihrer Anwendung, von Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam in einem Kontaktausschuß behandelt werden. Um die Zahl derartiger Ausschüsse in Grenzen zu halten, sollte sich diese Zusammenarbeit im Rahmen des durch Artikel 52 der Richtline 78/660/EWG eingesetzten Ausschusses vollziehen, wobei jedoch dieser Ausschuß, sofern Probleme der Kreditinstitute zu behandeln sind, entsprechend zusammengesetzt sein sollte.