Art. 40 32005L0085
Anfechtung durch die Behörden
Die Möglichkeit der Behörden, die behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
Die Möglichkeit der Behörden, die behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.