Art. 44 32005L0085
Übergang
Die Mitgliedstaaten wenden die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 43 auf nach dem 1. Dezember 2007 gestellte Asylanträge sowie auf nach dem 1. Dezember 2007 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft an.