Art. 41 32005L0085
Vertraulichkeit
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die mit der Durchführung dieser Richtlinie betrauten Behörden hinsichtlich aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden sind, so wie sich dieser aus dem nationalen Recht ergibt.