Erwägungsgrund 17 32006L0117
Für die Zwecke dieser Richtlinie und angesichts der bisherigen Erfahrungen sollte der bestehende einheitliche Begleitschein angepasst werden. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Verpflichtung festgeschrieben werden, den neuen einheitlichen Begleitschein bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie zu erstellen. Sollte diese Frist jedoch nicht eingehalten werden, sollte in Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, dass der bisherige einheitliche Begleitschein verwendet werden kann. Ferner sollte eine eindeutige Sprachenregelung Rechtssicherheit bringen und unnötigen Verzögerungen vorbeugen.