Erwägungsgrund 11 32006L0117
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Gefahren aufgrund radioaktiver Abfälle sollten auch außerhalb der Gemeinschaft auftretende Gefahren berücksichtigt werden. Verlassen radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente die Gemeinschaft, sollte das Bestimmungsdrittland nicht nur über die Verbringung unterrichtet werden, sondern es sollte auch seine Zustimmung dazu geben.