Erwägungsgrund 10 32009L0110
Es wird anerkannt, dass E-Geld-Institute über natürliche Personen oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln, im Einklang mit ihrem jeweiligen Geschäftsmodell E-Geld ausgeben, unter anderem durch den Verkauf oder Wiederverkauf von E-Geld-Produkten an das Publikum, die Bereitstellung eines Vertriebskanals für E-Geld an Kunden oder die Einlösung von E-Geld auf Kundenanfrage oder Aufladung von E-Geld-Produkten der Kunden. Während es E-Geld-Instituten nicht gestattet sein sollte, E-Geld über Agenten auszugeben, sollte es ihnen gestattet sein, die im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG angeführten Zahlungsdienste über Agenten anzubieten, sofern die in Artikel 17 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.