Erwägungsgrund 22 32009L0110
Die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie wird überprüft werden müssen. Daher sollte die Kommission drei Jahre nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung einen Bericht vorzulegen haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission regelmäßig über die Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie informieren.