Erwägungsgrund 16 32009L0110
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang E-Geld ausgeben, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie auszunehmen. Institute, denen eine solche Ausnahmeregelung gewährt wurde, sollten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie kein Recht auf freie Niederlassung oder auf die freie Erbringung von Dienstleistungen haben und diese Rechte auch nicht indirekt als Mitglieder eines Zahlungssystems wahrnehmen können. Allerdings ist es wünschenswert, dass Angaben zu allen Unternehmen, die E-Geld-Dienstleistungen anbieten, erfasst werden, einschließlich zu Instituten, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten diese Unternehmen daher in ein Register der E-Geld-Institute aufnehmen.