Erwägungsgrund 21 32009L0110
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsvorschriften zu erlassen, um der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß dieser Richtlinie zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.