Erwägungsgrund 11 32009L0110
Um einen angemessenen Verbraucherschutz und eine solide und umsichtige Geschäftsführung von E-Geld-Instituten zu gewährleisten, müssen deren Anfangskapital und deren laufende Kapitalausstattung geregelt werden. Angesichts der Besonderheiten von elektronischem Geld sollte eine weitere Methode zur Berechnung der laufenden Kapitalausstattung eingeführt werden. Ein vollständiger aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum sollte erhalten bleiben, um sicherzustellen, dass gleiche Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden und dass die Berechnungsmethode die besondere Geschäftssituation eines E-Geld-Instituts berücksichtigt. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass E-Geld-Institute Geldbeträge der E-Geld-Inhaber von den Geldbeträgen, die das E-Geld-Institut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt halten müssen. Auch sollten E-Geld-Institute wirksamen Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.