Erwägungsgrund 19 32009L0110
E-Geld-Inhabern sollten außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen. Daher sollte Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG im Zusammenhang mit dieser Richtlinie entsprechend gelten, unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Daher muss der Begriff „Zahlungsdienstleister“ in der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Emittent“, „Zahlungsdienstnutzer“ als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Inhaber“ und Titel III und IV der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Titel III der vorliegenden Richtlinie gelesen werden.