Erwägungsgrund 24 32009L0110
Mit der vorliegenden Richtlinie wird eine neue Definition von E-Geld eingeführt, dessen Ausgabe unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 34 und 53 der Richtlinie 2007/64/EG fallen kann. Daher sollten die vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die im Rahmen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für E-Geld-Institute gelten, entsprechend geändert werden.