Erwägungsgrund 15 32009L0110
Die Regelungen für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es ist wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass diese Vorschriften nicht günstiger sind als jene für die Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Die Gemeinschaft sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft in der gesamten Gemeinschaft die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten weder in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 des Vertrags in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie nicht errichtet sind, kommen noch in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags.