Erwägungsgrund 10 32014L0062
Zum Schutz des Euro und anderer Währungen bedarf es einer gemeinsamen Definition der betreffenden Falschgelddelikte sowie wirksamer, angemessener und abschreckender einheitlicher Sanktionen sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Um die Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen zu wahren, sollten durch diese Richtlinie die gleichen Tatbestände unter Strafe gestellt werden wie im Genfer Abkommen. Die Herstellung und Verbreitung gefälschter Banknoten und Münzen sollte mithin eine Straftat darstellen. Wichtige vorbereitende Handlungen für diese Straftaten, beispielsweise die Herstellung von Gerätschaften und Geldbestandteilen zur Fälschung, sollten als eigenständiger Straftatbestand geahndet werden. Die Festlegung der genannten Straftatbestände sollte dem gemeinsamen Ziel dienen, eine Abschreckung von jedwedem Umgang mit gefälschten Banknoten und Münzen oder von Gerätschaften und sonstigen Mitteln für die Falschgeldherstellung zu bewirken.