Erwägungsgrund 17 32014L0062
Die Sanktionen sollten wirksam und abschreckend sein, aber nicht über das hinausgehen, was für derartige Straftaten verhältnismäßig ist. Auch wenn die vorsätzliche Weitergabe von in gutem Glauben angenommenem Falschgeld nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten mit anderen strafrechtlichen Sanktionen einschließlich Geldstrafen geahndet werden könnte, sollten in den nationalen Gesetzen Freiheitsstrafen als höchstes Strafmaß vorgesehen werden. Droht natürlichen Personen eine Freiheitsstrafe, so wird dies unionsweit eine stark abschreckende Wirkung auf mögliche Straftäter haben.