Erwägungsgrund 22 32014L0062
Die Mitgliedstaaten sollten ihre gerichtliche Zuständigkeit in einer mit dem Genfer Abkommen und den einschlägigen Bestimmungen anderer Strafrechtsvorschriften der Union kohärenten Weise begründen, dies bedeutet für in ihrem Hoheitsgebiet und durch ihre Staatsangehörigen verübte Straftaten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Straftaten im Allgemeinen mit dem Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem sie begangen werden, am besten verfolgt werden können.