Erwägungsgrund 26 32014L0062
Um das Ziel der Bekämpfung der Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen zu verfolgen, sollte im Einklang mit den im Vertrag genannten einschlägigen Verfahren der Abschluss von Abkommen mit Drittländern angestrebt werden, insbesondere mit Ländern, die den Euro als eine Währung nutzen.