Erwägungsgrund 13 32014L0062
In Bezug auf die hauptsächlichen Fälschungsdelikte — darunter die missbräuchliche Verwendung von zugelassenen Einrichtungen oder von zugelassenem Material einschließlich der Fälschung von Banknoten und Münzen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden — sollten auch Anstiftung, Beihilfe und Versuch unter Strafe gestellt werden, falls dies angezeigt ist. Diese Richtlinie sieht nicht vor, dass die Mitgliedstaaten den Versuch der Begehung einer mit einer Fälschungsgerätschaft oder einem Geldbestandteil verbundenen Straftat unter Strafe stellen.