Erwägungsgrund 12 32017L0952
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte nur gegen die Fälle vorgegangen werden, in denen eine erhebliche Gefahr besteht, dass durch Nutzung hybrider Gestaltungen eine Besteuerung vermieden wird. Erfasst werden sollten daher hybride Gestaltungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens, hybride Gestaltungen zwischen einem Steuerpflichtigen und seinen verbundenen Unternehmen oder zwischen mehreren verbundenen Unternehmen und hybride Gestaltungen, die sich aus einer strukturierten Gestaltung mit einem Steuerpflichtigen ergeben.