Erwägungsgrund 30 32017L0952
Führen die Bestimmungen einer anderen Richtlinie, wie etwa der Richtlinie 2011/96/EU des Rates, zur Neutralisierung der Inkongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen, so sollte es keinen Spielraum für die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften für hybride Gestaltungen geben.