Erwägungsgrund 28 32017L0952
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten als Referenz oder zur Auslegung die jeweiligen Erläuterungen und Beispiele im BEPS-Bericht der OECD zu Aktionspunkt 2 heranziehen, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und dem Unionsrecht vereinbar sind.