Erwägungsgrund 5 32017L0952
Erforderlich sind Vorschriften, mit denen hybride Gestaltungen möglichst umfassend neutralisiert werden. Da die Richtlinie (EU) 2016/1164 nur für hybride Gestaltungen gilt, die sich aus den Wechselwirkungen zwischen den Körperschaftsteuersystemen der Mitgliedstaaten ergeben, hat der Rat (Wirtschaft und Finanzen) die Kommission am 12. Juli 2016 in einer Erklärung ersucht, bis Oktober 2016 einen Vorschlag über hybride Gestaltungen, an denen Drittländer beteiligt sind, vorzulegen, damit Vorschriften geschaffen werden können, die mit den — im OECD-Bericht über die „Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen, Aktionspunkt 2 — Abschlussbericht 2015“ (im Folgenden „BEPS-Bericht der OECD zu Aktionspunkt 2“) empfohlenen — Vorschriften in Einklang stehen und nicht weniger wirksam sind als diese, sodass bis Ende 2016 eine Einigung erzielt werden kann.