Erwägungsgrund 19 32017L0952
Die Definition des Begriffs „hybride Gestaltung“ sollte auch Abzüge bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung erfassen, die sich aus Zahlungen an eine unberücksichtigte Betriebstätte ergeben. Als unberücksichtigte Betriebstätte gilt jede Gestaltung, die so behandelt wird, als würde eine Betriebstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Hauptsitzes entstehen, die jedoch nicht als Betriebstätte nach dem Recht des anderen Steuergebiets behandelt wird. Die Vorschrift zu hybriden Gestaltungen sollte jedoch nicht gelten, wenn sich die Inkongruenz aufgrund des Status der Steuerbefreiung des Zahlungsempfängers nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers ohnehin ergeben hätte.