Erwägungsgrund 29 32017L0952
Die Vorschriften für hybride Gestaltungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Situation eines Steuerpflichtigen zu einer Inkongruenz führt. Es sollte sich keine Inkongruenz ergeben, wenn eine Gestaltung nach Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 9a angepasst wird; demzufolge sollten Gestaltungen, die gemäß diesen Bestimmungen dieser Richtlinie angepasst werden, nicht Gegenstand einer weiteren Anpassung im Rahmen der Vorschriften für hybride Gestaltungen sein.