Erwägungsgrund 6 32017L0952
Mit der Richtlinie (EU) 2016/1164 wird anerkannt, dass es entscheidend ist, dass weitere Arbeiten zu anderen hybriden Gestaltungen (z. B. solchen, die Betriebsstätten betreffen) durchgeführt werden. Angesichts dessen müssen in jener Richtlinie auch hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten behandelt werden.