Erwägungsgrund 13 32017L0952
Gegen Inkongruenzen, die vor allem die hybride Natur von Unternehmen betreffen, sollte nur dann vorgegangen werden, wenn eines der verbundenen Unternehmen mindestens die tatsächliche Kontrolle über die anderen verbundenen Unternehmen ausübt. In diesen Fällen sollte folglich die Anforderung gelten, dass das verbundene Unternehmen an dem Steuerpflichtigen oder einem anderen verbundenen Unternehmen — oder umgekehrt der Steuerpflichtige oder ein anderes verbundenes Unternehmen am erstgenannten verbundenen Unternehmen — eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital hält oder einen Anspruch auf mindestens 50 % der Gewinne hat. Die Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von Personen, die gemeinsam handeln, sollte für die Zwecke der Anwendung dieser Anforderung zusammengerechnet werden.