Erwägungsgrund 21 32017L0952
Die Definition des Begriffs „hybride Gestaltung“ sollte auch doppelte Abzüge erfassen, ungeachtet dessen, ob sie sich infolge von Zahlungen, von Aufwendungen, die nach innerstaatlichem Recht nicht als Zahlungen behandelt werden, oder von Abschreibungsverlusten ergeben. Analog zu fiktiven Zahlungen und Zahlungen eines hybriden Unternehmens, die vom Zahlungsempfänger nicht berücksichtigt werden, sollte sich eine hybride Gestaltung jedoch nur insoweit ergeben, als es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug mit einem Betrag zu verrechnen, der steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass — falls es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug auf einen nachfolgenden Steuerzeitraum vorzutragen — die Anforderung, eine Anpassung entsprechend dieser Richtlinie vorzunehmen, bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden könnte, da der Abzug tatsächlich mit einem Betrag verrechnet wird, der im Steuergebiet des Zahlenden steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird.