Erwägungsgrund 22 32017L0952
Unterschiedliche steuerliche Ergebnisse, die lediglich auf Unterschiede bei dem einer Zahlung beigemessenen Wert zurückzuführen sind, einschließlich durch die Anwendung von Verrechnungspreisregelungen, sollten nicht in den Geltungsbereich der hybriden Gestaltungen fallen. Da ferner in den verschiedenen Steuergebieten unterschiedliche Steuerzeiträume und unterschiedliche Regeln für die Bestimmung des Zeitpunkts gelten, zu dem Einkünfte erzielt wurden oder Aufwendungen angefallen sind, sollten solche zeitlichen Unterschiede nicht generell so behandelt werden, als würden sie zu Inkongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen führen. Allerdings sollte eine abzugsfähige Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments, bei der nach vernünftigem Ermessen nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen wird, so behandelt werden, als ob sie zu einer hybriden Gestaltung führt, sofern dieser Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf die unterschiedliche rechtliche Einordnung des Finanzinstruments oder der Zahlung im Rahmen dieses Finanzinstruments zurückzuführen ist. Es sollte Einigkeit darüber bestehen, dass sich eine Inkongruenz ergeben könnte, falls eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen wird. Eine solche Zahlung sollte so behandelt werden, als wäre sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen worden, wenn sie der Zahlungsempfänger innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Steuerzeitraums des Zahlenden berücksichtigt hätte, oder als wäre sie nach dem Fremdvergleichsgrundsatz bestimmt worden. Die Mitgliedstaaten könnten vorschreiben, dass eine Zahlung innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu berücksichtigen ist, um zu vermeiden, dass eine Inkongruenz entsteht, und um die Steuerkontrolle zu gewährleisten.