Erwägungsgrund 10 32023L0977
Es ist erforderlich, harmonisierte Regeln für die übergreifenden Aspekte eines solchen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie in den verschiedenen Phasen einer Untersuchung – von der Sammlung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse bis zu den strafrechtlichen Ermittlungen – festzulegen. Diese Regeln sollten den Informationsaustausch über Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll beinhalten, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden. Allerdings sollten diese Regeln nicht den bilateralen Informationsaustausch mit Drittstaaten umfassen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen sollten die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts über spezifische Systeme oder Rahmen für einen solchen Austausch, wie etwa die Verordnungen (EU) 2016/794, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinien (EU) 2016/681 und (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates unberührt lassen.