Erwägungsgrund 36 32023L0977
Um die erforderliche Überwachung und Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bestimmte Daten bezüglich der Durchführung dieser Richtlinie zu erheben und der Kommission jährlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung ist insbesondere notwendig, um dem Mangel an vergleichbaren Daten zur Quantifizierung des einschlägigen grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzuhelfen, und erleichtert zudem die Berichtspflicht der Kommission in Bezug auf die Durchführung dieser Richtlinie. Die für diesen Zweck erforderlichen Daten sollten vom Fallbearbeitungssystem und von SIENA automatisch generiert werden.