Erwägungsgrund 39 32023L0977
Diese Richtlinie baut auf den Werten auf, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, darunter Rechtsstaatlichkeit, Freiheit und Demokratie. Sie steht ferner im Einklang mit den Grundrechten und Garantien sowie den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Charta und Artikel 16 AEUV. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie sollte auf das unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt sein und klaren Voraussetzungen, strengen Anforderungen und einer wirksamen Aufsicht durch die im Wege der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichteten nationalen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Datenschutzbeauftragten gegebenenfalls im Einklang mit deren jeweiligen Mandaten unterliegen.