Erwägungsgrund 29 32023L0977
Damit die zentralen Kontaktstellen ihre Koordinierungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wirksam wahrnehmen können, sollten sie sich aus Personal derjenigen zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammensetzen, deren Beteiligung für einen angemessenen und raschen Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist. Zwar obliegt es den einzelnen Mitgliedstaaten, über die genaue Organisation und Zusammensetzung zu entscheiden, die zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich sind, doch könnten Polizei-, Zoll- und andere zuständige Strafverfolgungsbehörden, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig sind, und mögliche Kontaktstellen für die regionalen und bilateralen Büros, etwa in andere Mitgliedstaaten oder einschlägige Strafverfolgungsstellen der Union wie Europol abgeordnete oder entsandte Verbindungsbeamte und Attachés, in den zentralen Kontaktstellen vertreten sein. Im Interesse einer wirksamen Koordinierung sollten sich die zentralen Kontaktstellen jedoch zumindest aus Vertretern der nationalen Europol-Stelle, des SIRENE-Büros und des nationalen Interpol-Zentralbüros zusammensetzen, die gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union oder den einschlägigen internationalen Übereinkünften eingerichtet wurden, ungeachtet dessen, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf den Informationsaustausch anwendbar ist, der in diesen Rechtsakten der Union ausdrücklich geregelt ist.