Erwägungsgrund 28 32023L0977
Die zentralen Kontaktstellen sollten Zugang zu allen in ihrem Mitgliedstaat verfügbaren Informationen haben, unter anderem durch einen benutzerfreundlichen Zugang zu allen einschlägigen Unions- und internationalen Datenbanken und Plattformen gemäß den im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegten Modalitäten. Um die Anforderungen dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Fristen, erfüllen zu können, sollten die zentralen Kontaktstellen mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen, einschließlich angemessener Übersetzungskapazitäten, ausgestattet werden, und sie sollten rund um die Uhr einsatzbereit sein. In diesem Zusammenhang könnte ein Frontdesk, das eingehende Informationsersuchen überprüfen, bearbeiten und weiterleiten kann, die Effizienz und Wirksamkeit der zentralen Kontaktstellen erhöhen. Des Weiteren sollten den zentralen Kontaktstellen die für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen zuständigen Justizbehörden jederzeit zur Verfügung stehen. In der Praxis lässt sich dies beispielsweise erreichen, indem die physische Anwesenheit dieser Justizbehörden in den Räumlichkeiten der zentralen Kontaktstelle oder die funktionale Verfügbarkeit dieser Justizbehörden entweder in den Räumlichkeiten der zentralen Kontaktstelle oder direkt auf Abruf sichergestellt wird.