Erwägungsgrund 10 32024L1712
Zudem sollte bei der Bemessung der Strafen für Menschenhandel der besonderen Verwerflichkeit aufgrund der Schwere dieser Art von Straftaten und der besonders schädlichen und langfristigen Auswirkungen dieser Taten auf die Opfer Rechnung getragen werden. Dies umfasst auch die verstärkende Wirkung der Verbreitung ausbeuterischer Inhalte, und zwar auch der Verbreitung in geschlossenen Gruppen, zu denen nur eine begrenzte Anzahl an Teilnehmern Zugang hat. Daher ist es erforderlich, die Verbreitung mittels Informations- und Kommunikationstechnologien von Bildern oder Videos oder von ähnlichem Material sexueller Natur, auf dem das Opfer dargestellt ist, als erschwerenden Umstand zu bestimmen.