Erwägungsgrund 6 32024L1712
Ausbeutung von Leihmutterschaft, Zwangsheirat oder illegale Adoption können bereits unter Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel im Sinne der Richtlinie 2011/36/EU fallen, sofern alle Tatbestandsmerkmale dieser Straftaten erfüllt sind. Angesichts der Schwere dieser Praktiken und um gegen die kontinuierlich steigende Zahl und Relevanz von Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel vorzugehen, die zu anderen Zwecken als der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften begangen werden, sollten die Ausbeutung von Leihmutterschaft, von Zwangsheirat oder von illegaler Adoption als Formen der Ausbeutung in die genannte Richtlinie aufgenommen werden, soweit diese die Tatbestandsmerkmale des Menschenhandels, einschließlich des Merkmals betreffend die Mittel, erfüllen. Insbesondere was den Menschenhandel zu Zwecken der Ausbeutung von Leihmutterschaft angeht, ist die vorliegende Richtlinie gezielt gegen jene gerichtet, die Frauen durch Zwang oder Täuschung dazu bewegen, eine Leihmutterschaft zu übernehmen. Die in der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2011/36/EU vorgenommenen Änderungen lassen die Definitionen von Heirat, Adoption, Zwangsheirat und illegaler Adoption oder der damit zusammenhängenden Straftaten, mit Ausnahme der Definition des Menschenhandels, die im nationalen oder internationalen Recht vorgesehen sind, unberührt. Außerdem lassen diese Vorschriften die nationalen Vorschriften zur Leihmutterschaft, auch im Familienrecht und im Strafrecht, unberührt.