Erwägungsgrund 26 32024L1712
Um kohärente politische Maßnahmen zur Eindämmung der Nachfrage, die den Menschenhandel fördert, zu entwickeln und um die Anstrengungen der Strafjustiz zur Verringerung einer solchen Nachfrage in allen Mitgliedstaaten weiter zu stärken und zu harmonisieren, ist es wichtig, die Inanspruchnahme von Diensten, bei denen das Opfer zur Erbringung solcher Dienste ausgebeutet wird und der Nutzer weiß, dass die Person, die den Dienst erbringt, Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit dem Menschenhandel ist, zu kriminalisieren. Die Einstufung dieser Handlungen als Straftat ist Teil eines umfassenden Ansatzes für die Verringerung der Nachfrage, um gegen die hohe Nachfrage, die jegliche Form der Ausbeutung begünstigt, vorzugehen. Die Einstufung als Straftatbestand sollte nur auf die Inanspruchnahme von Diensten abzielen, die im Rahmen einer Ausbeutung erbracht werden, welche unter den Straftatbestand des Menschenhandels fallen. Der Straftatbestand sollte daher nicht auf Kunden Anwendung finden, die unter ausbeuterischen Arbeitsbedingungen hergestellte Produkte erwerben, da sie nicht die Nutzer eines Dienstes sind. Mit dieser Richtlinie wird diesbezüglich ein rechtlicher Mindestrahmen geschaffen, und es steht den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Vorschriften anzunehmen oder beizubehalten. Nach nationalem Recht können die Mitgliedstaaten den Kauf sexueller Handlungen kriminalisieren. Diese Richtlinie berührt nicht die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht mit der Prostitution umgehen.