Erwägungsgrund 11 32024L1712
Auch wenn keine Verpflichtung besteht, das Strafmaß zu verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Richter und Gerichte bei der Verurteilung von Tätern erschwerenden Umständen im Sinne dieser Richtlinie Rechnung tragen können. Es liegt im Ermessen des Richters oder des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Fakten des betreffenden Falls aufgrund von speziellen erschwerenden Umständen das Strafmaß zu verschärfen ist. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, erschwerende Umstände vorzusehen, wenn das nationale Recht vorsieht, dass die Verbreitung mittels Informations- und Kommunikationstechnologien von Bildern oder Videos oder von ähnlichem Material sexueller Natur, auf dem das Opfer dargestellt ist, als eigene Straftat definiert ist, und daher nach nationalem Recht strenger bestraft werden kann.