Erwägungsgrund 9 32024L1712
Der bestehende Rechtsrahmen der Richtlinie 2011/36/EU umfasst im Rahmen der Definition von Menschenhandel bereits Straftaten, die unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien begangen werden, beispielsweise bei der Anwerbung und Ausbeutung von Opfern, der Organisation ihrer Beförderung und Unterbringung, dem Anbieten von Opfern im Internet und der Kontaktaufnahme mit potenziellen Kunden, der Kontrolle von Opfern sowie der Kommunikation zwischen Tätern, einschließlich aller damit zusammenhängenden Finanztransaktionen. Um dieser Vorgehensweise von Menschenhändlern entgegenzutreten, müssen im Bereich der Strafverfolgung die digitalen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verbessert werden, um mit den technologischen Entwicklungen Schritt zu halten. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ersucht, Präventionsmaßnahmen — insbesondere zur Eindämmung der Nachfrage — in Erwägung zu ziehen, mit denen das Problem der missbräuchlichen Verwendung von Online-Diensten zum Zwecke des Menschenhandels angegangen wird.