Erwägungsgrund 19 32024L1712
Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen von Asylverfahren der spezifischen Situation der Schutzbedürftigkeit der Opfer von Menschenhandel, die internationalen Schutz benötigen können, Rechnung tragen, unter anderem — sofern anwendbar — durch besondere Verfahrensgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnisse gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates.