Erwägungsgrund 34 32024L1712
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels und der Schutz der Opfer dieser Straftat, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern — wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme — auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.