Erwägungsgrund 21 32024L1712
Opfer von Menschenhandel haben das Recht, internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Status zu beantragen. Es kann ihnen auch, sofern anwendbar, ein Aufenthaltstitel gemäß der Richtlinie 2004/81/EG des Rates erteilt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die entsprechenden zwei Verfahren komplementär verlaufen und einander nicht ausschließen.