Erwägungsgrund 30 32024L1712
Zur Verstärkung der politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene ist es notwendig, nationale Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertige Mechanismen einzusetzen, und die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, unabhängige Stellen einzurichten. Es fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, zu beschließen, welche Einrichtungen als nationale Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder als gleichwertige Mechanismen oder unabhängige Stellen benannt oder eingerichtet werden sollen, unabhängig von deren Bezeichnung, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, unter der Voraussetzung, dass diese Einrichtungen über die erforderlichen Fähigkeiten und Befugnisse verfügen, um die gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben auszuführen.