Erwägungsgrund 20 32024L1712
Um zu verhindern, dass Opfer innerhalb der Union erneut dem Menschenhandel ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten bei der Überstellung von Opfern im Rahmen der Verordnung (EU) (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates die Opfer nicht in einen Mitgliedstaat überstellen, in dem es berechtigten Grund zur Annahme gibt, dass die Opfer aufgrund ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat einem realen Risiko der Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt sind, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta gleichkäme.