Erwägungsgrund 10 32024L3017
Einige Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/18/EG sind nicht eindeutig. Eine Begriffsbestimmung des Begriffs „Länge eines Fischereifahrzeugs“ sollte eingeführt werden, insbesondere im Hinblick auf jene Fälle, in denen das Vorgehen und die Pflichten der Seesicherheitsuntersuchungsbehörden (im Folgenden „Sicherheitsuntersuchungsbehörden“) je nach Länge des Fischereifahrzeugs unterschiedlich sind.