Erwägungsgrund 21 32024L3017
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Vorschriften für die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen im Seeverkehr zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr und zum Schutz der Meeresumwelt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.