Erwägungsgrund 9 32024L3017
Die Richtlinie 2009/18/EG hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Vorschriften zur Untersuchung von Seeunfällen oder Vorkommnissen auf See zu erlassen, an denen ein Schiffstyp beteiligt ist, mit dem höchstens zwölf Fahrgäste befördert werden oder der anderen gewerblichen Zwecken dient.