Erwägungsgrund 8 32024L3017
Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m fallen derzeit nicht unter die Richtlinie 2009/18/EG. Infolgedessen werden Sicherheitsuntersuchungen, an denen solche Fischereifahrzeuge beteiligt sind, weder systematisch noch harmonisiert durchgeführt. Solche Schiffe kentern leichter, und es kommt relativ häufig vor, dass Besatzungsmitglieder über Bord gehen. Zum Schutz dieser Fischereifahrzeuge, ihrer Besatzung und der Umwelt ist daher vorzusehen, dass die Behörden sehr schwere Seeunfälle, an denen solche Fischereifahrzeuge beteiligt sind, vorläufig bewerten, um festzustellen, ob eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist, wobei unter anderem die verfügbaren Beweismittel sowie das Potenzial der Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung im Hinblick auf die Verhütung künftiger Seeunfälle und die Verhinderung künftiger Vorkommnisse auf See zu berücksichtigen sind. Mit dieser Maßnahme dürften erhebliche positive Auswirkungen auf die Zahl der auf See geretteten Menschenleben und der verhinderten Verletzungen einhergehen und insbesondere das Leben und die Gesundheit der Fischer aus der Union geschützt werden.